Trainingsbetrieb ab 21.09.2020

20.09.2020 - Die 11. Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung bringt wesentliche Einschränkungen des Trainingsbetriebes. (siehe https://karate-austria.at/de/aktuelles/drastische-einschraenkungen-trainingsbetrieb-montag-21-september-2020).

Nach intensiven Verhandlungen konnte Sport Austria nunmehr, unmittelbar vor Inkrafttreten der Verordnung, eine Klarstellung erreichen, die einen einigermaßen "normalen" Trainingsbetrieb ermöglicht:

"In einer Sportstätte können demnach auch mehrere Gruppen mit je 10 Personen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann."

"Ausgenommen von der maximalen TeilnehmerInnenzahl sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Im Sportbereich sind das etwa TrainerInnen und BetreuerInnen. Bei Mannschaftssportarten, wie bespielwiese Fußball oder Basketball, ist die für die Ausübung der jeweiligen Sportart erforderliche Anzahl an SpielerInnen nicht in die HöchstteilnehmerInnenzahl miteinzurechnen."

Für den Trainingsbetrieb im Karate kann das wie folgt umgesetzt werden:

Es werden Gruppen vom maximal 10 Trainierenden und einem/r Trainer/in, allenfalls auch mehreren Trainern/innen gebildet.

Die Gruppen müssen in der Trainingshalle getrennt sein, idealerweise durch eine Trennwand. Allerdings sagt die Verordnung zu diesem Thema nichts, daher reicht auch ein Vorhang, eine - wie immer gestaltete - Markierung oder einfach ein großer räumlicher Abstand. Definitiv muss durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden, dass sich die Gruppen nicht vermischen können.

Für jedes Training (will heißen: jede Trainingsgruppe) müssen eigene Trainingsaufzeichnungen (Anwesenheitslisten) geführt werden, aus denen auch hervorgeht, wer das Training geleitet hat.

Klargestellt sei dieser Stelle auch noch einmal, dass in einer Sportstätte genau in ZWEI Situationen KEINE MASKE getragen werden muss: Bei der Sportausübung selbst und unter der Dusche. Ansonsten besteht Maskenpflicht!

Weiters sieht die neue Verordnung vor, dass jegliche Veranstaltung mit mehr als 250 Personen behördlich genehmigt werden muss und ein/e COVID-19-Beauftragte/r ist für Veranstaltungen mit über 50 Personen in geschlossenen Räumen und über 100 Personen im Freien verpflichtend ist.

Alle Regelungen aktuell zusammengefasst unter: https://karate-austria.at/de/covid19

Alle Details finden sich in den FAQ's von Sport Austria hier:

https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/

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