Drastische Einschränkungen des Trainingsbetriebes ab Montag, 21. September 2020

18.09.2020 - Am 18.09.2020 wurde die 11. Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung veröffentlicht, die am 21.09.2020 in Kraft tritt:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_407/BGBLA_2020_II_407.html

Die Novelle verschärft die am 12. September veröffentlichten und seit 14. September geltenden Beschränkungen weiter. Die gesamte Rechtsvorschrift der COVID-19-Lockerungsverordnung (ohne Berücksichtigung der am 18.09. veröffentlichten Novelle) findet sich hier:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162

Eine konsolidierte Fassung mit der gesamten, ab 21.09.2020 gültigen Rechtsvorschrift und den in blauer Farbe hervorgehobenen Neuerungen findet sich hier:

BGBl 407/2020, 11. COVID-19-LV-Novelle

Die wesentlichste Beschränkung betrifft den Trainingsbetrieb, der in der Diktion der Verordnung als "Veranstaltung" bezeichnet wird und die Gruppengröße auf 10 Personen beschränkt, wobei Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, nicht in diese Höchstzahl einzurechnen sind. Auf den Trainingsbetrieb bezogen bedeutet das, dass der/die Trainer/in/innen nicht einzurechnen sind.

Das Gesundheitsministerium fasst in seiner Presseaussendung vom 18.09.2020 die ab 21.09.2020 geltenden Maßnahmen wie folgt zusammen:

MNS-Pflicht

In der Gastronomie (indoor) für Personal bei KundInnenkontakt und für KundInnen, wenn diese sich nicht an ihrem Sitzplatz befinden

Auf Märkten (sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien)

In Einkaufszentren

Auf Fach- und Publikumsmessen (sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien)

Im Handel und bei Dienstleistungen (im KundInnenbereich von Betriebsstätten, bereits seit Montag, 14.9., gültig)

Veranstaltungen

Indoor ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze: maximal 10 Personen

Outdoor ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze: weiterhin maximal 100 Personen (bereits seit Montag, 14.9., gültig)

Ausnahmen von diesen Höchstgrenzen: An Begräbnissen dürfen maximal 500 Personen teilnehmen. Teamsport wie beispielsweise Fußball oder Basketball ist weiterhin möglich. Die für die Ausübung der jeweiligen Sportart erforderliche Anzahl an SpielerInnen ist nicht in die HöchstteilnehmerInnenzahl miteinzuberechnen. Berufliche Aus- und Fortbildungen (zum Beispiel Schulungen). Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager (Regelung wie bisher). Privater Wohnbereich (Wohnung, Haus, eigener Garten).

Ein COVID-19-Präventionskonzept muss bei den folgenden Veranstaltungen ausgearbeitet und umgesetzt werden: Indoor: ab 50 Personen, Outdoor: ab 100 Personen,

Für Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen gilt weiterhin die maximale Personen-Höchstzahl von 1.500.

Für Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien gilt weiterhin die maximale Personen-Höchstzahl von 3.000.

Für Veranstaltungen ab 250 Personen ist eine behördliche Bewilligung erforderlich.

Gastronomie

Maximal 10 Erwachsene pro Tisch (zuzüglich ihren minderjährigen Kindern)

MNS-Pflicht in der Gastronomie (indoor) für Personal bei KundInnenkontakt und für KundInnen, wenn diese sich nicht an ihrem Sitzplatz befinden.

Sitzplatz-Pflicht bei der Konsumation indoor (bereits seit Montag, 14.9., gültig)

Sperrstunde

Sperrstunde für die Gastronomie und Veranstaltungen: 01.00 Uhr

Keine Ausnahme mehr für geschlossene Gesellschaften

Ständig aktuell gehaltene Informationen zu Corona auf der Website von Sport Austria:

https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/

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